Vermischtes

Massive Ausweitung der Corona-Entschädigung: Anspruch neu unabhängig von der Branche

Die finanzielle Not vieler Selbständigerwerbender ist gross. Der Bundesrat hat reagiert. Bisher hatte nur Anspruch auf Entschädigung, wer den Betrieb amtlich angeordnet schliessen musste. Jetzt erhalten auch indirekt Betroffene mit dem Corona-Erwerbsausfall Unterstützung. Was einfach klingt, ist eine Mammutaufgabe für die Ausgleichskassen. Diese wappnen sich für den grossen Ansturm. Rund 150’000 Anträge haben die Ausgleichskassen schon erhalten. Sie rechnen in den nächsten Tagen mit weit über 100’000 zusätzlichen Anmeldungen.

In diesen Tagen laufen bei den Ausgleichskassen die ersten Auszahlungen der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für den Monat März. Erste Auswertungen zeigen, dass der durchschnittliche Anspruch pro Monat bei etwas über 2000 Franken liegt, das entspricht einem Jahreseinkommen von rund 32’000 Franken. Grundlage für die Berechnung der Sozialleistung ist das Jahreseinkommen, welches 2019 für die AHV abgerechnet wurde. Davon wird 80 Prozent als Taggeld ausbezahlt. Der maximale Tagesansatz liegt bei 196 Franken.

Unter- und Obergrenze des Einkommens regeln den Anspruch

Der Bundesrat hat nun am letzten Donnerstag für alle anderen Selbständigen, die wegen der Corona-Pandemie einen Erwerbseinbruch erleiden, eine neue Härtefallregelung geschaffen. Auch diese Betroffenen können neu während zwei Monaten eine Entschädigung beantragen. Diese kann rückwirkend ab dem 17. März erfolgen. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen zwischen 10’000 und 90’000 Franken liegt. Der maximale Tagessatz beläuft sich ebenfalls auf 196 Franken. Die Anmeldung kann bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der die Selbständigen abrechnen. Für die Ausgleichskassen ist klar: Auch hier ist das Ziel, innert einem Monat nach dem Bundesratsentscheid vom 16. April mit den Auszahlungen zu starten.

Ausnahmeregelung für Eltern mit besonderer Belastungssituation

Die Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen Wegfall der Fremdbetreuung können Eltern für Kinder bis 12 Jahre geltend machen. Der Bundesrat hat jetzt entschieden, dass die Altersgrenze nicht gilt für Eltern, die ein Kind mit gesundheitlicher Einschränkung haben. In diesem Fall kann der Anspruch bei Wegfall der Fremdbetreuung bis zum 20. Altersjahr geltend gemacht werden.

Ressortleiter Kommunikation:
Andreas Dummermuth, Präsident Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen
Roger Holzer, Vizepräsident Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Internet: https://www.ahv-iv.ch/de

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